Kosten

Kosten für die Wahl- und Selbstzahlerleistungen

Ratenzahlung bis zu 6 Monaten zinsfrei möglich

Sowohl rTMS und tDCS als auch die Ketamin-Infusionsbehandlung sind Wahl- und Selbstzahlerleistungen, also keine Kassenleistung, und auch nur teilweise durch private Versicherungen abgedeckt.

Die typischen deutschen privaten Versicherungsverträge decken privatärztliche Spezialtätigkeiten, durchgeführt von internationalen Spezialisten, nicht vollständig ab. Lediglich private Vollverträge bieten diese Möglichkeit. Allerdings haben weniger als 10% der deutschen Privatversicherten diese Vollverträge. Üblicherweise verfügt der deutsche Privatpatient über zum Teil deutlich eingeschränkte Versicherungsverträge, worüber er bei Abschluss des Vertrages zumeist von seiner Versicherung nicht informiert wurde, was zu erheblichen Zuzahlungen durch die Patienten führt.

Nachfolgende Auflistung unserer Wahlleistungen erfolgt auf Grundlage der Wirtschaftlichen Aufklärungspflichten des Arztes gemäß § 630c Abs. 3 BGB und § 12 Abs. 4 der Berufsordnung unter Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Eine Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen scheidet gänzlich aus, Privatversicherte erfragen anhand unseres Kostenvoranschlages, dessen Preise von den hier genannten abweichen können, am besten vor Behandlungsbeginn, ob und wie viel der Kosten übernommen werden.

  • rTMS (20 Sitzungen) (12 Tage Aufenthalt mit 10 Tagen Therapie):
    1.622,20 €
  • Ketamin-Infusion pro Sitzung:
    215,00 €
  • Ketamin-Infusion bei 5 Sitzungen (5 Tage Therapie):
    1.075,00 €
  • Ketamin-Infusion mit tDCS pro Sitzung:
    308,84 €
  • Ketamin-Infusion mit tDCS bei 5 Sitzungen (5 Tage Therapie):
    1.544,20 €
  • Ketamin (6 Infusionen) und rTMS (20 Sitzungen) (12 Tage Aufenthalt mit 10 Tagen Therapie):
    1.290,00 € + 1.622,20 € = 2.912,20 €

Für beispielhafte Therapiepläne, siehe auch die Seite über den Behandlungsablauf.
Bei Privatpatienten, die unsere Wahlleistungen in Anspruch nehmen, gilt Folgendes: strittig ist nach Einreichung der Privatliquidation beim Privatversicherer zuweilen die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit. Eine Reihe privater Krankenversicherer (PKV) erstattet die Kosten der Wahlleistungen nicht, mit dem Argument, die Leistung sei medizinisch nicht notwendig und stelle rechtlich gesehen eine Verlangensleistung dar, die nicht unter die Erstattungspflicht des Versicherers fällt. Vor Anwendung einer unserer Wahlleistungen informieren wir grundsätzlich schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars und weisen darauf hin, dass die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlungsmethode seitens der PKV möglicherweise strittig bewertet, die Leistung unter Umständen von der PKV als eine Verlangensleistung angesehen und daher nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Fazit: Wir empfehlen Ihnen dringend, die Frage einer Kostenübernahme durch die PKV vor Behandlungsbeginn zu klären, es sei denn, die Kostenübernahme-Frage spielt bei Ihrer Therapieentscheidung keine Rolle.

Bekannt und empfohlen aus

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